Folgendes ist aktuell wissens- und empfehlenswert:
- Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower, also Personen, die Hinweise auf strafbare und andere rechtswidrige Missstände im beruflichen Kontext melden, vor arbeitsrechtlichen und anderen Nachteilen schützen.
- Die neue Gesetzgebung legt spezielle Anforderungen an Unternehmen fest, wenn es um die Einrichtung interner Meldesysteme und den Umgang mit eingehenden Meldungen geht.
- Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Für Finanzinstitute (wie Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Börsenträger usw.) gilt diese Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
- Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und Finanzinstitute riskieren bei fehlendem Hinweisgebersystem ein empfindliches Bußgeld.
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ebenfalls ein Hinweisgebersystem einrichten, andernfalls droht auch ihnen ein Bußgeld.
- Unternehmen sollten die Verarbeitung von anonymen Meldungen durch die Meldestellen (intern und extern) ermöglichen. Auch wenn dies gesetzlich flexibler gehandhabt wird, sollte dies im Sinne einer wirksamen Compliance berücksichtigt werden, da dadurch die Hemmschwelle der Beschäftigten, sich an Behörden oder die Öffentlichkeit zu wenden, deutlich gesenkt wird.
BEISSE & RATH unterstützt Sie gerne:
- Dabei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr möglicherweise bereits bestehendes Meldesystem angepasst werden muss.
- Bei der Einrichtung neuer Strukturen, die den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte im Arbeitsrecht bzw. des Betriebsrats.
- Im Umgang mit Hinweisen von Whistleblowern und den eventuell erforderlichen Maßnahmen seitens des Unternehmens.
- Bei der Aufrechterhaltung eines rechtskonformen Whistleblowing-Systems!


