Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Kraft: Handlungsbedarf für Unternehmen.

26 Juni 2023

Symbolbild für digitale Datensicherheit und vertrauliche Hinweisgebersysteme nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), beraten durch BEISSE & RATH.
Symbolbild für digitale Datensicherheit und vertrauliche Hinweisgebersysteme nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), beraten durch BEISSE & RATH.

Folgendes ist aktuell wissens- und empfehlenswert:

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower, also Personen, die Hinweise auf strafbare und andere rechtswidrige Missstände im beruflichen Kontext melden, vor arbeitsrechtlichen und anderen Nachteilen schützen.
  • Die neue Gesetzgebung legt spezielle Anforderungen an Unternehmen fest, wenn es um die Einrichtung interner Meldesysteme und den Umgang mit eingehenden Meldungen geht.
  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 02.07.2023 umsetzen. Für Finanzinstitute (wie Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Börsenträger usw.) gilt diese Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl ab dem 02.07.2023.
  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und Finanzinstitute, die bis zum 01.12.2023 noch kein Hinweisgebersystem eingerichtet haben, riskieren ein Bußgeld in Höhe von 20.000,00 Euro.
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ebenfalls ab dem 17.12.2023 ein Hinweisgebersystem einrichten, andernfalls droht auch ihnen ein Bußgeld in Höhe von 20.000,00 Euro.
  • Unternehmen sollten die Verarbeitung von anonymen Meldungen durch die Meldestellen (intern und extern) ermöglichen. Diese Selbstverpflichtung tritt zwar erst ab dem 01.01.2025 in Kraft, sollte aber unserer Meinung nach bereits jetzt berücksichtigt werden, da dadurch die Hemmschwelle der Beschäftigten, sich an Behörden oder die Öffentlichkeit zu wenden, deutlich gesenkt wird.

BEISSE & RATH unterstützt Sie gerne:

  • Dabei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr möglicherweise bereits bestehendes Meldesystem angepasst werden muss.
  • Bei der Einrichtung neuer Strukturen, die den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
  • Im Umgang mit Hinweisen von Whistleblowern und den eventuell erforderlichen Maßnahmen seitens des Unternehmens.
  • Bei der Aufrechterhaltung eines rechtskonformen Whistleblowing-Systems!

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an unseren IT-Experten Dominic Baumüller wenden.

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