Geschäftsgeheimnisse vor Gericht: Besserer Schutz durch neuen § 273a ZPO.

1 Apr. 2025

Symbolbild für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht: Ein Vorhängeschloss im scharfen Vordergrund vor einem unscharfen Gerichtssaal, stellvertretend für den neuen § 273a ZPO.
Symbolbild für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht: Ein Vorhängeschloss im scharfen Vordergrund vor einem unscharfen Gerichtssaal, stellvertretend für den neuen § 273a ZPO.

Mit dem Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes am 1. April 2025 wurde § 273a ZPO eingeführt, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess erheblich erweitert. Anders als das seit 2019 geltende GeschGehG, das nur auf spezifische Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten anwendbar ist, gilt § 273a ZPO für sämtliche Zivilverfahren. Damit wird eine bisherige Schutzlücke geschlossen, in der vertrauliche Informationen in allgemeinen Zivilprozessen unzureichend geschützt waren.

Frühere Schutzmechanismen nach dem GVG boten nur begrenzten Schutz während der mündlichen Verhandlung und waren von gerichtlichem Ermessen abhängig. § 273a ZPO ermöglicht es Parteien nun, bestimmte Informationen im Prozess als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein potenzielles Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt.

Die antragstellende Partei muss die Geheimhaltungsbedürftigkeit zunächst nur glaubhaft machen, ohne schon den Beweis für ein Geschäftsgeheimnis erbringen zu müssen. Der Gegner wird vor der Entscheidung über den Antrag angehört; das Gericht trifft dann eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen.

Wird dem Antrag stattgegeben, gelten die §§ 16–20 GeschGehG entsprechend, die u. a. Geheimhaltungspflichten und Zugangsbeschränkungen regeln. Verstöße gegen diese Pflichten können mit hohen Ordnungsgeldern und Ordnungshaft sanktioniert werden. Die Geheimhaltungspflichten bleiben für alle Verfahrensbeteiligten auch nach Verfahrensende bestehen.

Der Antrag sollte möglichst früh im Verfahren gestellt werden, um ungewollte Offenlegung sensibler Informationen zu vermeiden. § 273a ZPO ist auch auf laufende Verfahren anwendbar und markiert einen Paradigmenwechsel im Zivilprozessrecht.

Unternehmen erhalten dadurch einen effektiven Schutzrahmen für vertrauliche Informationen, was die Bereitschaft zur Rechtsverfolgung erhöhen kann. Vor und bei laufenden Rechtsstreiten sollte daher nun geprüft werden, ob zur Durchsetzung von Ansprüchen u.U. Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden müssen. Ist das der Falle, können diese nun durch einen entsprechenden Antrag besser geschützt werden.

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