Neues Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten (MoPeG).

9 Feb. 2024

Symbolbild zum neuen Personengesellschaftsrecht (MoPeG): Juristische Aktenordner auf einem Konferenztisch mit Fokus auf die GbR und das neue Gesellschaftsregister.
Symbolbild zum neuen Personengesellschaftsrecht (MoPeG): Juristische Aktenordner auf einem Konferenztisch mit Fokus auf die GbR und das neue Gesellschaftsregister.

Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG ist eine der umfangreichsten Änderungen des Personengesellschaftsrechts erfolgt, die insbesondere Auswirkungen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat.

Neu ist das mit dem MoPeG eingeführte Gesellschaftsregister, mit dem die Existenz, die Vertretung und die Gesellschafterstellung in einer GbR künftig nachgewiesen werden kann und bei einigen Geschäften nachgewiesen werden muss. Es handelt sich dabei um ein nach dem Vorbild des Handelsregisters eigens für die GbR geschaffenes öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird und in das jeder online Einsicht nehmen kann. Nunmehr dürfen nur noch eingetragene GbRs in das Grundbuch oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH bzw. in das Aktienregister einer AG eintragen werden und es kann nur eine eingetragene GbR als Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft in deren Register eingetragen werden. Einer eingetragenen GbR stehen künftig aber auch die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes zur Verfügung. Klar geregelt wurden nun auch Fragen der Vertretungsbefugnis bei der GbR und die persönliche Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis und der Haftungsmaßstab im Innenverhältnis. Ein Paradigmenwechsel fand beim Vermögen der GbR statt, dieses ist künftig kein Gesamthandsvermögen mehr, sondern eigenständiges Vermögen der Gesellschaft.

GbRs, die in einem Register eingetragen sind, müssen sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Auch alle anderen GbRs sollten prüfen, ob sie die Publizität des Gesellschaftsregister nutzen wollen.

Wenn Sie hierzu – insbesondere zur Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister –oder zu den Auswirkungen des MoPeG auf andere Personengesellschaften Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Sprechen Sie uns gerne an.

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