Nahezu jeder Arbeitsvertrag im Betrieb ist rechtlich als Formular einzustufen, da die Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind. Dadurch greift die AGB-Kontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer vor Benachteiligungen, weshalb das Kleingedruckte eines Vertrags vor Gericht einer strengen Überprüfung unterliegt.
Gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in vorformulierten Texten unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs.1 Satz 1). Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten Regelungen insbesondere dann, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst sind (§ 307 Abs.1 Satz 2; 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Das Transparenzgebot zwingt Unternehmen dazu, Rechte und Pflichten eindeutig offenzulegen.
Verstößt eine Vereinbarung gegen diese Vorgaben, enthält sie überraschende Klauseln nach § 305c Abs.1 BGB oder wenn sie gegen die guten Sitten verstößt, wird sie von den Arbeitsgerichten ersatzlos gestrichen. Es greift dann unmittelbar die gesetzliche Regelung, was fast immer zu finanziellen Nachteilen für den Betrieb führt. Eine spezialisierte Kanzlei schützt Ihre arbeitsvertraglichen AGB davor, gegen zwingendes Recht zu verstossen.